Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 04.11.2024; Aktenzeichen 83 O 2822/23)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.11.2024, Az. 83 O 2822/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000,00 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klagepartei die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zustehen. Im Einzelnen:
1. Anspruch auf Löschung des Eintrags der erledigten Forderung aus der Kartei
Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragungen in der Datenbank der Beklagten, weil die Zahlungsstörungen und ihre Erledigung zunächst rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO), weil es notwendig war, die Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. a) bzw. d) DSGVO) und weil die berechtigten Gründe d...