Entscheidungsstichwort (Thema)
"Kinski - wie ein Tier in einem Zoo"
Leitsatz (amtlich)
1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von spontanen Äußerungen bei einem Fernsehinterview und von einzelnen, aus einem Buch entnommenen Sätzen.
2. Die Übernahme von fremden Passagen in ein Theaterstück ist nicht durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt, wenn diese Passagen nicht als von einem Dritten stammend kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben werden.
3. Der eine freie Bearbeitung i.S.d. § 24 Abs. 1 UrhG begründende innere Abstand wird nicht bereits durch den Umstand dokumentiert, dass die aus Büchern und Interviews übernommenen Werkteile in ein Theaterstück als eine andere Werkform transformiert worden wären. Vielmehr liegen insoweit zwei Sprachwerke vor.
Normenkette
UrhG § 2; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 19; UrhG § 23 S. 1; UrhG § 24 Abs. 1; UrhG § 51 Nr. 2; UrhG § 97 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 28 O 647/08)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln vom 25.2.2009 - 28 O 647/08 - abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Theaterstück "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" aufzuführen und/oder aufführen zu lassen, solange darin die nachstehend wiedergegebenen Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet sind:
...
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wo und wann das Theaterstück "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" aufgeführt wurde, wie viele Sitzplätze vorhanden und wie viele Zuschauer jeweils anwesend waren und welche Einnahmen dadurch erzielt wurden und hierüber Rechnung zu legen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern ...