Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Zeichen im Zusammenhang mit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln als irreführend angegriffen, stellt es einen anderen Streitgegenstand dar, wenn das gleiche Zeichen - auch unter Bezug auf die gleiche konkrete Verletzungsform - zusätzlich als irreführend in Bezug auf Kosmetika angegriffen werden soll.
2. Es stellt eine teilweise Antragsrücknahme dar, wenn der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung zunächst ausdrücklich ein abstraktes Verbot begehrt und anschließend auf Hinweis des Gerichts seinen Antrag auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt. Dies ist grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
3. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Zeichen "Apothea Pure" durch ein Unternehmen, das über keine Apothekenzulassung verfügt, kann irreführend sein, da sie beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken kann, die Produkte würden von einer Apotheke vertrieben.
4. Eine sog. "Retourkutsche" - die Abmahnung erfolgt als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers - ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gegenangriff dazu genutzt werden soll, im Hinblick auf den Erstangriff eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
5. Nicht jede Zuvielforderung im Rahmen eines Unterlassungsverlangens ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG. Insbesondere ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn mit der Abmahnung eine abstrakt formulierte Unterlassungserklärung gefordert wird, diese auch zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht wird und erst auf Hinweis des Gerichts der Antrag auf das Verbot der konkreten Verletzungsform beschränkt wird.
Normenkette
UWG § 5; UWG § 8c; ZPO § 92; ZPO § 269 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (...