Leitsatz (amtlich)
1. Der Bereicherungsausgleich für vom Jagdpächter gezahlten Wildschadensersatz bei formunwirksamem und deswegen nichtigem Jagdpachtvertrag hat nicht im Verhältnis zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer, sondern im Verhältnis zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft zu erfolgen.
2. Auf der Grundlage des normativen Leistungsbegriffs stellt sich die Zahlung von Wildschadensersatz an den Grundstückseigentümer als eine Leistung an die Jagdgenossenschaft dar, die damit eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung von Wildschäden erlangt.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt; BJagdG § 11 Abs. 4; BJagdG § 29
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 5/21)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.08.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 5/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und die Kosten der Streithilfe werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat aufgrund eines Jagdpachtvertrages mit der Streithelferin zu 1 u.a. auf dem Grundstück des Beklagten die Jagd ausgeübt. Im Pachtvertrag ist die Pflicht zur Schadensersatzleistung für Wildschäden auf den Kläger als Pächter übertragen worden. Der Kläger hat an den Beklagten Wildschadensersatz wie folgt gezahlt:
11.04.2018 2.902,11 EUR,
16.04.2019 2.703,74 EUR,
16.08.2019 534,00 EUR,
26.05.2020 6.307,00 EUR,
14.09.2020 966,00 EUR.
Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung vom Beklagten die Rückzahlung der Beträge von insgesamt 13.412,85 EUR. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Jagdpachtvertrag wegen Nichteinhaltung de...