Entscheidungsstichwort (Thema)
"Allgemeine Geschäftsbedingungen für Paketbeförderungen"
Leitsatz (amtlich)
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes (hier: § 438 Abs. 1 und 2 HGB) angeordnete Vermutungswirkung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil es an einem Hinweis auf die Widerleglichkeit der Vermutung fehlt.
2. Folgende in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters verwendete Klausel ist unwirksam:
"Zeigt der Absender oder der Empfänger (Teil-)Verlust oder Beschädigung der X (sc. Paketdienstleister) nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Bei Express-Sendungen gilt diese Vermutung auch, soweit äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes angezeigt werden."
Normenkette
BGB § 126b; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 309 Nr. 8b) ee); HGB § 438; HGB § 449; UKlaG § 1; UKlaG § 3; UKlaG § 4; UKlaG § 5
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 26 O 250/08)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.8.2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 250/08 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträge über die Beförderung von Paketen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 1.11.2005, zu be...