Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.12.2023; Aktenzeichen 10 O 61/23)
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 61/23) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 5.000,- EUR festgesetzt.
3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung der Beklagten in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrundeliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung in der Sache stand. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem tenorierten Umfang stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht ist zunächst mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass für den vom Kläger geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz besteht. Auch der Senat folgt den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 05.05.2023 - 20 U 144/22 - (juris, Rn. 47 ff.). Da die Bekla...