nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. Kfz-Überführungskosten, Endpreisangabe
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zeitungsanzeige, mit der ein Kfz-Händler für den Kauf eines Kraftfahrzeuges wirbt und in der lediglich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs genannt ist, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und zugleich gegen § 1 UWG, wenn aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs der genannte Preis als derjenige verstanden wird, den der Händler selbst für das Fahrzeug fordert, hierin die Überführungskosten nicht enthalten sind und ein so genannter „Sternchenhinweis” auf die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten jedenfalls die nötige Klarheit vermissen läßt.
2. Auch wenn ein werbender Kfz-Händler im Zeitpunkt der Veröffentlichung seiner Anzeige tatsächlich einen niedrigeren Preis als den von ihm darin (ohne Einbeziehung der Überführungskosten) genannten vom Kunden verlangt, verschafft er sich allein schon durch seine Werbung die für die Anwendung des § 1 UWG erforderliche relevante Verbesserung seiner Wettbewerbsposition vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten.
3. Zur Frage der Klagebefugnis eines eingetragenen Vereins, dem Gewerbetreibende aus dem Bereich des Kfz-Handels einschließlich so genannter „Fabrikatsvereinigungen” sowie auf Landes- und Bundesebene tätige Interessenverbände des Kraftfahrzeuggewerbes angehören.
Normenkette
UWG § 1; UWG § 13; PAngVO § 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 11 O 61/99)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 61/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Unterlassungstenor des erwähnten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält:
Die Beklagte wird v...