Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 1, Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG; in Betracht kommt aber ein auf §§ 1004, 823 II BGB i.v.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch.
2. Die Entfernung der Metadaten aus Bilddateien durch den Inhaber der Webseite stellt keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder ohne Metadaten dar, wenn der Fotograf, der die Internetseite ursprünglich auch mit von ihm angefertigten Fotos gestaltete, nach einer vertraglichen Abrede nicht berechtigt war, die Metadaten in die Bilder einzutragen, weil sein Name wegen von ihm begangener Straftaten nicht auf der Internetseite auftauchen sollte.
Normenkette
UrhG § 95c Abs. 1; UrhG § 95c Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 14 O 163/22)
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2022 (14 O 163/22) abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 hinsichtlich der auf S. 2 bis S. 7 der in der Antragsschrift aufgeführten Lichtbilder aufgehoben sowie der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen der Antragsteller zu 4% und der Antragsgegner zu 96%.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Antragsgegners, die auf elf der streitgegenständlichen Lichtbilder beschränkt ist, hat Erfolg. Zwar greifen die formellen Einwände des Antragsgegners nicht durch (dazu 1.). Jedo...