Entscheidungsstichwort (Thema)
"Arabeske": Kontorsionistische Akrobatik und Urheberrechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Kontorsionistische Darbietungen können Werke der Tanzkunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UrhG sein. Die erforderliche Schöpfungshöhe wird aber nur erreicht, wenn die Darstellung über bloß akrobatische Leistungen hinausgeht und sich in den Bewegungen ein besonders künstlerischer Ausdruck manifestiert.
Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Ziff. 3; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 97 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 6; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 28 O 151/05)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.4.2006 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 151/06 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auf der Internetseite www.U-B.com zum Zwecke der Werbung für kontorsionistische Darbietungen die Bezeichnung "B" zu verwenden;
b) der Klägerin vollständig und lückenlos Auskunft darüber zu erteilen, wann und wo er seit dem 1.1.1999 für kontorsionistische Darbietungen die Bezeichnung "B" verwendet hat.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus den vorstehend unter Ziff. 1a) beschriebenen Handlungen seit dem 1.1.1999 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
III. Das U...