Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen durch Internet-Fotos
Leitsatz (amtlich)
Ein schädigendes Ereignis ist nicht i.S.d. Art. 5 Nr. 3 EUGVVO in Deutschland eingetreten, wenn auf einer Internet-Seite mit der Top-Level Domain "uk" unter der Verwendung von - die Urheberrechte Dritter verletzender - Fotos Waren mit EUR-Preisen angeboten werden, eine elektronische Korrespondenz in deutscher Sprache aber nicht als Option angeboten wird.
Der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Beschluss ist rechtskräftig.
Normenkette
EuGVVO Art. 5 Nr. 3; EuGVVO Art. 60; UrhG § 19a
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.10.2007; Aktenzeichen 28 O 523/07)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 523/07 - vom 11.10.2007, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das LG seine internationale Zuständigkeit verneint.
Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Großbritannien ist die EuGVVO maßgeblich. Nach Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 EuGVVO sind für Verfahren, in denen deliktische Ansprüche geltendgemacht werden, neben den Wohnsitzgerichten die Gerichte des Landes international zuständig, in denen das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder einzutreten droht. Hieraus kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht hergeleitet werden. Die Antragstellerin macht einen urheberrechtlichen und damit deliktischen Unterlassungsanspruch geltend. Die Antragsgegnerin hat ...