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OLG Köln Beschluss vom 20.08.2024 - 5 U 55/24

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 55/24 - wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Entgelt für stationäre und ambulante Behandlungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.186,25 EUR stattgegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2024 (Bl. II 2) Berufung gegen das am 12.04.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 02.04.2024 - 25 O 257/22 - eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 13.05.2024 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12.07.2024 einschließlich verlängert worden (Bl. II 35). Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.07.2024 beantragt (Bl. II 148). Er ist am gleichen Tag telefonisch darauf hingewiesen worden, dass die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist nicht möglich sei und er ggfls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.07.2024 (Bl. II 152) hat der Prozessbevollmächtigte sodann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist gestellt. Er sei am 10.07.2024 erkrankt und bei seinem Arzt gewesen; er habe weder ein Sekretariat noch einen Vertreter (Bl. II 153). Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu...

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