Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsanwalt, der zur Prüfung der Mandatsübernahme für eine Klägerin Akteneinsicht in die Gerichtsakte beantragt und dem zu diesem Zweck eine schriftliche Vollmacht von ihr erteilt wurde, behält dieses Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Abs. 2 ZPO zur Begründung seines Vergütungsanspruchs in einem Honorarprozess gegen seine vormalige Mandantin auch denn, wenn diese ihm umgehend das Mandatsverhältnis wieder kündigt.
2. Das rechtliche Interesse an der beantragten Akteneinsicht ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt z.B. durch die Vorlage von Schriftstücken glaubhaft machen kann, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihm zustande gekommen sein könnte. Letzteres braucht nicht bereits nachgewiesen zu sein. Denn als rechtliches Interesse ist bereits anzuerkennen, wenn Rechte des Rechtsanwalts auch nur mittelbar durch den Inhalt der Gerichtsakte betroffen sein könnten.
3. Zwar betreffen die Fragen des umstrittenen Zustandekommens eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Rechtsanwalt überwiegend Abreden und Vorgänge außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand des Akteninhalts geworden sind. Dieser ist aber jedenfalls für die Frage des Streitwertes, der bislang lediglich vorläufig festgesetzt wurde, für Fragen der physischen Erreichbarkeit der Klägerin aber auch für Fragen ihrer Geschäftsfähigkeit unter Umständen durchaus von Relevanz.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, den Bescheid der Antraggegnerin über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 37 O 188/23 LG Köln weiteren Beteiligten vom 16.09.2025 aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird ...