Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Registergericht - vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. November 2024 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren mit Anmeldung vom 8. Oktober 2024 die Eintragung des Antragstellers zu 2. als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. und die Eintragung einer Satzungsänderung der Antragstellerin zu 1.
Das Amtsgericht hat die Handelsregisteranmeldung mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 im Hinblick darauf beanstandet, dass die Antragsteller die Wohnanschrift des Antragstellers zu 2. nicht mitgeteilt hätten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers gegenüber dem Gericht ergebe sich aus den für das Registerverfahren geltenden Verfahrensvorschriften, namentlich §§ 7, 23 FamFG, § 12 HGB. Nach § 23 FamFG seien Personen, die als Beteiligte in Betracht kämen vom Antragsteller möglichst genau zu bezeichnen, sodass diese eindeutig identifizierbar seien. Außerdem sei sicherzustellen, dass die Beteiligten für das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung unter ihrer Wohnanschrift erreichbar seien.
Der dagegen eingelegten Beschwerde, beim Amtsgericht eingegangen am 11. November 2024, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 21. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
II. 1. Die nach § 382 Abs. 4 S. 2, § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2024 ist auch im Übrigen zuläs...