Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Verfügungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11.10.2024 und 29.10.2024, wonach die Tätigkeit des Amtsgerichts von einer Zahlung eines Vorschusses abhängig ist, aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 58 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
1. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Der Umstand, dass vorliegend das Amtsgericht nicht mit einem Beschluss, sondern durch Verfügung der Abteilungsrichterin einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein förmlicher Beschluss des Gerichts nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Aufl. 2023, § 58 Rn. 8 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 - 13 WF 142/18, juris Rn. 6). Der Verfügung vom 29.10.2024 ist durch die Wiedervorlagefrist von 6 Monaten eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht nicht beabsichtigt hat, vor Eingang des verlangten Kostenvorschusses tätig zu werden. Die Anordnung der Vorauszahlung beruht auch auf einer Ermächtigung des FamGKG, denn dem Nichtabhilfebeschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass das Amtsgericht gemäß § 14 FamGKG seine Tätigkeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht hat. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht fristgebunden und auch nicht vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig.
2. Die Beschwerde ist begründet, denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 FamGKG, wonach in Ehesachen und selbständigen Familienstreit...