Leitsatz (amtlich)
1. Erstattet eine Krankenversicherung ihrem Versicherungsnehmer Aufwendungen für eine Heilbehandlung, deren Kosten dem Versicherungsnehmer von dem behandelnden Arzt vorsätzlich zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind, stellen sich die Leistung der Krankenversicherung und der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Arzt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB als kongruent im Sinne der §§ 194 Abs. 1, 86 Abs. 1 VVG dar.
2. Der Übergang des Anspruchs aus der vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf die neue Gläubigerin ändert im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nichts daran, dass der Anspruch und die Verbindlichkeit des Schuldners von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, § 302 Nr. 1 InsO.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 27 O 180/23)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.04.2025 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 180/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein privater Krankenversicherer. Der Beklagte war als Augenarzt tätig und behandelte in der Vergangenheit Versicherungsnehmer der Klägerin.
Der Beklagte behandelte in seiner augenärztlichen Praxis "Z." regelmäßig Patienten, bei denen die Diagnose einer feuchten, altersbedingten Makuladegeneration gestellt wurde, mit den Medikamenten R., D. oder C.. Hierbei handelte es sich um Medikamente zur Injektion in den Glaskörpe...