Entscheidungsstichwort (Thema)
Produkthaftung; Beweis der Kausalität bei fehlerhaftem Produkt
Leitsatz (amtlich)
Kommt es in einem Wohnraum, in dem sich ein mit einer erhöhten Brandgefahr behaftetes elektrisches Produkt befindet, zu einem Brand, kommen für die Entstehung des Brandes indes mehrere andere Ursachen ernsthaft in Betracht, insbesondere andere elektrische Geräte, Unachtsamkeit des Bewohners oder Einwirkung von außen, kann ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Produktfehlers nicht angenommen werden.
Normenkette
ProdHaftG § 1; BGB § 823; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 14.01.2011; Aktenzeichen 15 O 599/04)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Prozesskostenhilfeantrag für das erstinstanzliche Verfahren zurückweisenden Beschluss des LG Bonn vom 14.1.2011 - 15 O 599/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.1.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn - 15 O 599/04 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten aus ererbtem Recht ihrer Mutter gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG, § 823 Abs. 1 BGB die Zahlung von Schadensers...