Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 247/25)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.8.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.8.2025 (28 O 247/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin weder aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
Dabei kann zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vom 28.8.2025 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche, sondern gibt lediglich noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats:
1. Die von der Antragstellerin angenommene Irreführung der Leser dadurch, dass in der Einleitung des Beitrages ("Unser Test zeigt: Nur zwei von neun Services erfüllen alle Kriterien") sowie im Zwischentitel ("Neun Wechselservices untersucht") von einem Test bzw. einer Untersuchung gesprochen wird, während die Antragsgegnerin lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der verschiedenen Anbieter geprüft habe, ist nicht gegeben. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten ist dem angegriffenen Bericht im Gesamtkontext ohne weiteres zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihren Bericht auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der getesteten Unternehmen sowie von Tarifabfragen durchgeführt hat. In dem u...