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OLG Koblenz Beschluss vom 22.04.2025 - 13 UF 38/25

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Leitsatz (amtlich)

Zum Lauf der Beschwerdefrist gegenüber einem am Ehescheidungsverfahren verfahrensrechtlich fehlerhaft beteiligten Ehegatten.

Normenkette

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 114 Abs. 1; ZPO § 87 2. Var; ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 172; ZPO § 233

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein (Aktenzeichen 86 F 44/22)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2024 wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 27.03.2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 27.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.714,80 EUR.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Scheidung nebst Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Mit am 25.02.2022 eingegangenen und am 02.05.2022 der Antragsgegnerin zugestellten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.2022 hat der Antragsteller beantragt, die am ... 2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes H. - Heiratseintrags-Nummer E ... - geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Mit am 20.09.2022 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat seine Verfahrensbevollmächtigte die Mandatsniederlage erklärt, nachdem der Antragsteller ihr mit Schreiben vom 13.09.2022 das Mandat entzogen hatte.

Ein neuer Verfahrensbevollmächtigter bestellte sich für den Antragsteller nicht.

Die Terminsverfügung auf de...

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