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OLG Koblenz Beschluss vom 18.06.2014 - 13 WF 564/14

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Normenkette

FamFG § 105; FamFG § 232; EGV 4/2009 Art. 3; EGV 4/2009 Art. 3 ff.; AUG § 27; AUG § 28

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 12.05.2014; Aktenzeichen 201 F 132/14)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 12.5.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs in Anspruch. Der Antragsgegner ist der am ... 2008 geborene Sohn des Antragstellers; er lebt seit Oktober 2013 mit seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, in Peru. Nachdem der Antragsteller seinen Unterhaltsabänderungsantrag nebst Verfahrenskostenhilfegesuch zunächst bei dem AG - Familiengericht - Trier eingereicht hatte, hat dieses die Sache im Verfahrenskostenhilfeverfahren antragsgemäß formlos an das AG - Familiengericht - Koblenz abgegeben. Dieses hatte anschließend das abgebende Gericht um Überprüfung gebeten, im Zuge derer sich das AG - Familiengericht - Trier auf eine bindende Wirkung seines Beschlusses berief. Da das AG - Familiengericht - Koblenz seine internationale Zuständigkeit jedoch weiterhin verneinte, hat es dem Antragsteller sodann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das AG - Familiengericht - Koblenz nicht abgeholfen.

II. Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtmittel des Antragstellers ist nicht begründet. Das AG - Familiengericht - Koblenz hat zu Recht die Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung des Antragstellers mangels gegebener gerichtlicher Zuständigkeit verneint.

Die gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich hier aufgrund des bestehenden Auslandsbezugs zunächst nach §§ 105, 232 FamFG. Neben diesen Vorsc...

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