Leitsatz (amtlich)
1. Die Aussetzung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich wegen Unterhalts hat mit dem Bruttobetrag der Rente/Versorgung zu erfolgen.
2. Der Unterhaltsanspruch gegen den aus dem Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtigen erhöht sich nicht (zwingend) entsprechend der Höhe der Aussetzung der der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Rente/Versorgung.
Ebenso wenig muss die Aussetzung versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Rente/Versorgung mit demjenigen Betrag übereinstimmen, der sich nach Durchführung der Anpassung (Anpassung der Kürzung) als höhere Renten/Versorgungszahlung für den aus dem Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldner ergibt.
3. Auch im Rahmen der Anpassung wegen Unterhalts nach §§ 33 f. VersAusglG ist der Ermittlung des (fiktiven) Unterhaltsanspruch grundsätzlich das sog. IN-Prinzip zugrunde zu legen. Zukünftige Steuererstattungen z.B. aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings können daher regelmäßig nur im Wege einer Abänderung der Anpassung nach § 34 VersAusglG berücksichtigt werden.
4. Der Verfahrenswert im Verfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Var. FamGKG.
Normenkette
VersAusglG § 32; VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 3; VersAusglG § 34; FamFG § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen 181 F 206/16)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 31.08.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 31.08.2016 auch für das Verfahren erster Instanz auf 1.000 festgesetzt.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind rechtsk...