Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Jagdpachtvertrages
Normenkette
BGB § 314; BJagdG § 11; LJagdG RLP § 11
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 3 O 467/02)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 30.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen mit dem Beklagten am 14.5.1996 geschlossenen Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk M., Teilbezirk III fristlos kündigen durfte oder nicht. Unter anderem ist die Frage streitig, ob der Beklagte entgegen den Bestimmungen des Jagdpachtvertrages entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt hat oder nicht. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Jagderlaubnisscheininhaber finanzielle Aufwendungen für Fütterung und Instandhalten von Hochsitzen erbracht hat.
Das LG hat in dem angefochtenen Urteil die fristlose Kündigung für berechtigt erachtet und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft M. Teilbezirk III in der Größe von ca. 349 ha zu betreiben. Als Kündigungsgrund hat das LG angenommen, dass die vom Beklagten jährlich an den Zeugen N. vergebenen "unentgeltlichen" Jagderlaubnisscheine als entgeltlich zu werten seien und damit ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Verstoß gegen die Bestimmungen des Jagdpachtvertrages vorliege.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 10.2.2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Re...