Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil entspricht bei bestehendem Elternkonflikt nicht zwangsläufig dem Wohl des Kindes am besten.
2. Meinungsverschiedenheiten über die Taufe des Kindes erfordern nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 7 F 159/18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.12.2018, 7 F 159/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB für das Kind A. S., geboren am ...
Wegen der Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 21.12.2018 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag der Mutter, ihr die Gesundheitsfürsorge für das Kind A. zur alleinigen Ausübung zu übertragen, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass trotz der zwischen den Eltern ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich der Gesundheitsfürsorge nicht erforderlich sei. Die Mutter habe über § 1687 Abs. 1 und § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB ohnehin die rechtlich erforderliche Vertretungsmacht, um allein über die Vornahme kleinerer medizinischer Behandlungen sowie in Eilfällen auch über die Durchführung größerer Behandlungen entscheiden zu können. Es bestehe kein Schwebezustand, in dem gegebenenfalls dringend erforderliche Behandl...