Leitsatz (amtlich)
Die COVID-19-Pandemie stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, welcher bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Aussetzung von Überstellungsfristen rechtfertigen kann.
Normenkette
IRG § 16; IRG § 24; IRG § 26; IRG § 83c; IRG § 83d; RB-EUHb Art. 23 Abs. 2
Tenor
Die vorläufige Auslieferungshaft bleibt aufrechterhalten (§ 26 IRG).
Termin zur Haftprüfung wird auf den 11. Mai 2020 bestimmt.
Gründe
Der sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 13.03.2020 in vorläufiger Auslieferungshaft aufgrund Senatsbeschluss vom 17.03.2020 befindliche Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der italienischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS II - A-Formular). Dieser ist zu entnehmen, dass der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts in A./Italien vom 05.10.2016 wegen illegalem Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen in großen Mengen nach §§ 73-74 des italienischen Strafgesetzbuchs 309/1990 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde, die noch vollständig zur Vollstreckung anstehen. Die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat wird in der vorgenannten Fahndungsausschreibung nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben:
Er wurde verurteilt wegen mehrfachen illegalen Handels mit und Verkaufs von großen Mengen Betäubungsmitteln (Kokain) in A./Italien, wobei er mit einer großen kriminellen Vereinigung (Mafia) aus Süditalien (Kalabrien) in Verbindung stand.
Als Tatzeitraum ist "seit September 2007" und als Tatort A./Italien benannt.
Der durch einen Rechtsbeistand vertretene Verfolgte hat seiner Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung am 20.03.2020 vor dem Amtsgericht B./Deutschland zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft diese am 23.03.2020 bewilligt hat. Sie hat jedoch k...