Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung nach ukrainischem Recht
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsland bei Einreise mit einem Touristenvisum, fehlender realistischer Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und Vorbehalt der Rückkehr in das Herkunftsland.
2. Art. 5 Abs. 3 EGBGB ist bei Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Minderjährigen im Rahmen von Art. 19 oder 20 EGBGB uneingeschränkt zu beachten.
3. Eine der Regelung von § 1600b BGB entsprechende Anfechtungsfrist kennt das ukrainische Familiengesetzbuch nicht. Die Anfechtung ist vielmehr grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich (Art. 136 Abs. 3 des ukrainischen Familiengesetzbuchs vom 10. Januar 2002 - ukrainisches FamGB).
4. Art. 136 Abs. 5 ukrainisches FamGB betrifft lediglich den Fall einer bewusst unrichtigen - konstitutiven - Anerkennung des Kindes, nicht aber den Fall, dass der Ehemann wegen der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe mit der Mutter als Vater eingetragen wird (Art. 122 Abs. 1 ukrainisches FamGB) und Kenntnis von seiner fehlenden biologischen Vaterschaft hat.
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 15.02.2016; Aktenzeichen 4 F 498/15)
Tenor
Die Beschwerde der Mutter des Kindes ... (...) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.02.2016 (4 F 498/15) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Mutter des jetzt ... Jahre alten Kindes ... wendet sich mit der Beschwerde gegen die mit der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist.
Die Mutter von ...