Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung eines Grundstücks, an dem der betroffene Minderjährige in ungeteilter Erbengemeinschaft mit anderen Miterben an einem Miteigentumsanteil beteiligt ist, bemisst sich der Verfahrenswert (lediglich) nach der Quote der gesamthänderischen Beteiligung des Minderjährigen an dem Miteigentumsanteil.
Normenkette
BGB § 1643 Abs. 1; BGB §1821 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 36 Abs. 1; GNotKG § 38
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 18.08.2017; Aktenzeichen 12 F 57/17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Verfahrenswertes in dem tenorierten Umfang.
I. Das Familiengericht hat den Wert des Verfahrens auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung (Kauf und Auflassung) eines Grundstücks nebst Bestellung einer Grundschuld durch die minderjährige Betroffene und Beschwerdeführerin, deren Bruder und die Mutter als gemeinschaftliche Eigentümer mit dem vollen Grundstückswert (290.000,00 EUR) festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung auf 1/8 des Grundstückswerts erreichen. Gemäß dem von ihr vorgelegten Erbschein sowie dem aktuellen Grundbuchauszug gehörte das Grundstück bis zur familiengerichtlichen Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts beiden Eltern zu jeweils hälftigem Miteigentum und ist der Miteigentumsanteil des Vaters nach dessen Versterben im Jahre 2010 auf die Beschwerdeführerin, den Bruder und die Mutter in Erbengemeinschaft übergegan...