Leitsatz (amtlich)
Betont die Rückgabeaufforderung, die einem Rückruf im Sinn von § 24a Abs. 2 GebrMG (oder entsprechenden Vorschriften wie § 140a Abs. 3 PatG) dienen soll, den Schutzrechtsablauf, so muss sie dem Adressaten das Bewusstsein vermitteln, dass er weiterhin die Vernichtung solcher Erzeugnisse in seinem Besitz oder Eigentum schuldet, die er schon vor Schutzrechtsablauf gebraucht oder zu bestimmten Zwecken besessen hat.
Normenkette
GebrMG § 24a Abs. 2; PatG § 140a Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 27.03.2024; Aktenzeichen 7 O 94/20 ZV III)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Vollstreckungsschuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2024, Az. 7 O 94/20 ZV III, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Vollstreckungsschuldnerinnen zur Last.
Gründe
I. Die Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) begehrt die Verhängung jeweils eines Zwangsgelds und einer Ersatzzwangshaft gegen die Vollstreckungsschuldnerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 (nachfolgend: Schuldnerinnen) zur Vollstreckung von Verpflichtungen zum Rückruf nach § 888 ZPO.
Die Schuldnerinnen vertrieben als medizinische Geräte zur Druckwellenbehandlung in den nachfolgenden Kombinationen sowie einzeln die folgenden Steuergeräte und Handstücke:
· Steuergerät "[...]" mit Handstück "[...]";
· Steuergerät "[...]", jeweils mit einem der Handstücke "[...], "[...]" und "[..."]
Auf die darauf gestützte Klage der Gläubigerin wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2009 001 238 U1 (nachfolgend auch: Klagegebrauchsmuster) verurteilte das Landgericht die Schuldnerinnen mit Urteil vom 11. Juni 2021 (7 O 94/20; nachfolgend kurz: Urteil) - vollstreckbare Ausfertigung liegt als Anlage HLZ 7 vor (vgl. Anlagenbd. Gl. AS 65) - unter I. insbesond...