Leitsatz (amtlich)
In selbständigen Kindschaftssachen ermäßigen sich die Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nur bei einer mitgeteilten Kosteneinigung.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 53 F 2459/23)
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnungen vom 19.01.2024 und vom 02.02.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in einer Kindschaftssache nach Beschwerderücknahme.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern des Kindes G., geb. 2007, das nach der Trennung bei der Mutter lebte. Es bestand gemeinsame elterliche Sorge.
Nachdem der in der Schweiz lebende Vater in einem Parallelverfahren die Übertragung insb. des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn beantragt hatte, da der Sohn in seinen Haushalt wechseln wolle, beantragte die Mutter im vorliegenden Verfahren die Regelung des Umgangs zwischen ihr und dem Kind. Das Familiengericht bestellte eine Verfahrensbeiständin. Im Termin beim Familiengericht vom 08.09.2023 vereinbarten die Eltern zunächst den Wechsel des Kindes zum Vater. Anschließend schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zum Umgang, die mit Beschluss vom 11.09.2023 gerichtlich gebilligt wurde. Protokoll und Beschluss wurden der Antragstellerin am 11.09.2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 25.10.2023 legte die Mutter Beschwerde gegen die Umgangsregelung ein. Nach einem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit nahm die Mutter ihre Beschwerde mit Schreiben vom 10.12.2023 zurück. Mit Beschluss vom 09.01.2024 sprach der Senat die Kostentragung im Beschwerdeverfahren durch die Mutter aus. Die Verfahrensbeiständin teilte mit, dass sie bis zur Rücknahme der Beschwerde mit dem Jugendlichen und seinen Eltern mehr als 20 T...