Verfahrensgang
AG Weinheim (Aktenzeichen 11 F 7/22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23.08.2022 (Az.: 11 F 7/22) unter Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, durch die ihm die Kosten des erfolglos gebliebenen erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden sind. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die gerichtlichen Kosten geteilt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden müsse.
Der Antragsteller geht davon aus, der (biologische) Vater des Kindes A. H., geboren am ..., zu sein. Die Vaterschaft ist nicht geklärt. Mit Beschluss vom 06.11.2020 hatte das Amtsgericht im Verfahren 1 F 114/20 die Anträge des Antragstellers auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters und auf Feststellung der eigenen Vaterschaft zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 15.03.2021 (Az.: 2 UF 176/20) zurückgewiesen. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die Mutter des Kindes und deren Ehemann, mithin um die rechtlichen Eltern des Kindes.
Im Verfahren 2 F 80/20 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim wegen Umgangs des Antragstellers nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hatten sich d...