Leitsatz (amtlich)
1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter dagegen austauschbarer Leistungen tätig wird.
2. Ein journalistisch tätiger Unternehmer, der seine Beiträge auf einer Seite in einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite veröffentlicht, steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zum Betreiber dieses Netzwerks, der es ermöglicht, derartige Netzwerk-Seiten entgeltlich zu abonnieren.
3. Weder in der Bereitstellung von technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung von Abonnements betreffend Online-Netzwerkseiten durch Betreiber des sozialen Online-Netzwerks ist bereits eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer dieser Plattform zu erkennen, welche einen mittelbaren Wettbewerb zwischen einem journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber der Plattform begründen würde. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt insofern lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Betreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform gezielt fördert.
4. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem auf einem sozialen Online-Netzwerk und einer eigenen Internetseite journalistisch tätigen Unternehmer und dem Betreiber des Netzwerks ergibt sich grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zumindest nicht, solange die Anbieter journalistischer Leistungen sich auf dieser Plattform dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskrimini...