Normenkette
FamFG § 27 Abs. 1; FamFG § 37 Abs. 1; StGB § 185; StGB § 186; StGB § 187; TTDSG § 19 Abs. 2; TTDSG § 21 Abs. 2; TTDSG § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Beschluss vom 18.02.2025; Aktenzeichen 3 O 349/24)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 18.02.2025, Az. 3 O 349/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunft über die Nutzerdaten bzw. die Verpflichtung der Beteiligten zu deren Erteilung nach § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Die Antragstellerin bietet im Rahmen eines von ihr betriebenen Bau- und Planungsunternehmens verschiedene Bau- und Planungsarbeiten an. Die Beteiligte betreibt unter der Bezeichnung "..." eine Bewertungsplattform im Internet, auf der Nutzer/-innen sogenannte Sternebewertungen ihrer Arbeitgeber abgeben können. Dort wurden für die Antragstellerin - neben weiteren - drei Bewertungen mit 2,6 (im Folgenden: Bewertung 1), 1,9 (im Folgenden: Bewertung 2) bzw. 1,0 (im Folgenden: Bewertung 3) von möglichen 5 Sternen abgegeben. Ergänzend finden sich textliche Beschreibungen in den Bewertungen mit überwiegend negativer Konnotation (vgl. für den genauen Inhalt der Bewertungen unten den Antrag der Antragstellerin). Die Bewertung 1 führt den Titel "Nicht alles was glänzt ist Gold". Auf Beanstandung der Antragstellerin wurde die Bewertung durch die Beteiligte deaktiviert und die bewertende Person zur Vorlage eines Tätigkeitsna...