Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Kaufvertrag über eine Einbauküche weitere Nachbesserungsversuche seitens des Verkäufers als unzumutbar oder als fehlgeschlagen anzusehen sind (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB).
Normenkette
BGB § 323 Abs. 2; BGB § 440
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 368/22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages über die Lieferung und Montage einer Einbauküche.
Am 09.10.2021 bestellte der Kläger in einem Einrichtungshaus der Beklagten eine Einbauküche mit verschiedenen Küchengeräten.
Am 25.01.2022 erfolgte die Lieferung der Küche an die Wohnanschrift des Klägers in V. sowie die Rechnungsstellung über einen Gesamtpreis von 9.332,00 EUR, auf den der Kläger 8.130,00 EUR zahlte.
Bei der Montage der Küchen zeigte sich, dass eine Lichtleiste defekt und die Fraganit-Spüle gerissen waren.
Am 05.05.2022 fand ein Nachbesserungstermin statt. Dabei stand eine neue Lichtleiste allerdings nicht zur Verfügung. Zudem wurde bei dem Versuch, die Spüle auszutauschen, die Arbeitsplatte beschädigt.
Am 01.08.2022 sollte ein weiterer Nachbesserungstermin stattfinden, für den der Kläger Urlaub nahm. Es erschien allerdings kein Monteur, weil der Termin bei der Beklagten "hinten rüber gefallen" war.
Die Beklagte bot dem Kläger einen neuen Nachbesserungstermin für den 09.08.2022 an, den dieser ablehnte.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.08.2022 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rück...