Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 101 StVK 127/24)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der JVA R. vom 10.08.2023, dem Betroffenen Ausgang im Umfang von 10 Std./Woche zu bewilligen, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene war zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes ab dem 25.01.2023 in der Justizvollzugsanstalt R. (im Folgenden JVA) untergebracht. Dort wurde ihm im Juni 2023 Ausgang gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW im Umfang von 5 Std./Woche genehmigt, die der Betroffene stets beanstandungsfrei absolvierte. In der Folge beantragte der Betroffene die Ausweitung des Ausgangs auf 10 Std./Woche. Dieser Antrag wurde seitens der JVA am 10.08.2023 mündlich abgelehnt.
Unter dem 13.09.2023 beantragte der Betroffene erneut die Ausweitung des Ausgangs auf 10 Std./Woche. Er machte geltend, in der erweiterten Ausgangszeit studieren zu wollen. Unter dem 28.09.2023 wurde auch dieser Antrag seitens der JVA mündlich abgelehnt.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.09.2023 hat der Betroffene ursprünglich u.a. beantragt, die Entscheidung der JVA vom 10.08.2023 aufzuheben und diese zu verpflichten, auf Basis der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer erneut über die Sache zu entscheiden.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt R. hat sich erstinstanzlich im Wesentlichen darauf berufen, die schrittweise Erhöhung des Ausgangs gestalte sich als äußerst zeitaufwändiger Prozess, der nicht nur als Maßnahme der Resozialisierung, sondern auch im Kontext der der Sicher...