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OLG Hamm Beschluss vom 27.11.2024 - 9 WF 161/24

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Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 8 F 4/20)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 18.09.2024, Az. 8 F 4/20, wie folgt abgeändert:

Die Ordnungsmittelanträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen sie in einem Umgangsverfahren.

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern der gemeinsamen Kinder Z. J., geb. am 00.00.2013, und C. J., geb. am 00.00.2015. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin.

Unter dem 04.02.2020 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo im Rahmen eines vom Antragsteller eingeleiteten Umgangsverfahrens folgenden Vergleich:

1. Der Kindesvater ist berechtigt, jeden Samstag in der Zeit von 9:00 bis 11:00 Uhr Umgang mit seinen Kindern Z., geboren am 00.00.2013, und C., geboren am 00.00.2015, auszuüben. Die Kindesmutter bringt die Kinder bis 9:00 Uhr zum Kindesvater und holt sie dann wieder um 11:00 Uhr ab.

Während dieser Umgangstermine ist die Kindesmutter nicht anwesend.

2. Die Kindeseltern verpflichten sich, eine Beratung aufzusuchen, um ihre Probleme in Angriff zu nehmen. Die Kindesmutter wird Kontakt zu einer Beratungsstelle aufnehmen und dem Kindesvater die Termine mitteilen.

3. Die beteiligten Kindeseltern sind sich einig, dass dies eine Minimallösung darstellt und perspektivisch gesehen werden soll, ob eine Erweiterung der Umgangskontakte möglich ist. Dies soll dann im Rahmen der Beratungsgespräche besprochen werden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ...

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