Leitsatz (amtlich)
Der Ag. nimmt die rechtskräftig von ihm geschiedene Ast. im Rahmen eines Stufen(-wider-)antrages auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch. Durch den angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss hat das FamG den Auskunftsantrag bezüglich einer in London gelegenen Immobilie (bzw. bezüglich Rechtspositionen der Ast. an der Immobilie) abgewiesen, weil diese gem. Art. 3a Abs. 3 EGBGB nicht dem deutschen Zugewinnausgleich unterliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.
Normenkette
EGBGB § 3a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lemgo (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen 9 F 111/12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des AG - Familiengerichts - Lemgo vom 7.5.2013 teilweise abgeändert.
Auf den Widerantrag wird die Antragstellerin über den angefochtenen Beschluss hinaus verpflichtet, dem Antragsteller auch Auskunft über ihr in London belegenes Immobilienvermögen, und zwar zu den Stichtagen 6.12.1996, 2.11.2007 und 13.1.2009, zu erteilen, sowie diese Auskunft zu belegen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 15.489 EUR zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt weiterhin dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der dem Antragsgegner aus § 1379 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zustehende Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf das in London belegene Immobilienvermögen der Antragstellerin. Der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten richtet sich nämlich auch bezüglich dieses Vermögens nach deutschem Recht.
a) Die grundsätzliche Geltung des deutschen Ehegüterrechts ergibt sich aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 N...