Leitsatz (amtlich)
Das Jugendamt kann ohne seine Zustimmung nicht als Umgangsbegleiter bestellt werden. Eine Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger ist auch ohne Zustimmung des Jugendamtes zumindest dann möglich, wenn sich kein zur Übernahme der Pflegschaft bereiter Dritter findet.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1813; GG Art. 6 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 11; SGB VIII § 55
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 58 F 261/24)
Tenor
Der Senat weist zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde des Jugendamtes J. - Amtsvormundschaft - vom 30.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 21.06.2025 auf folgendes hin:
1. Mit Erfolgsaussicht wendet sich das Jugendamt J. - Amtsvormundschaft - gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Anordnung, dass es die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Umgangskontakte zu begleiten hat.
Anstelle des Jugendamtes beabsichtigt der Senat den Kinderschutzbund, Ortsverband J. e.V., F.-straße 00, J. als Umgangsbegleiter zu bestimmen.
2. Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehenden Beschlussgründe verwiesen.
3. Den Beteiligen wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss binnen 2 Wochen ab Zustellung gegeben.
Dem beschwerdeführenden Jugendamt wird anheim gestellt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 21.06.2025 zurückzunehmen, soweit sie sich gegen die Bestellung zum Umgangspfleger richtet, und vor dem Amtsgericht die Abänderung der mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Umgangsregelung nach § 1696 BGB aus Gründen des Kindeswohls anzuregen. Sollte die Beschwerde weiter verfolgt werden, wird der Senat aus den Gründen der § 151 Nr. 5 FamFG ...