Leitsatz (amtlich)
Ein Direktanspruch gegen einen (einfachen) Haftpflichtversicherer, auf den § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zur Anwendung kommt, nach Rechtsscheingrundsätzen kommt regelmäßig - so auch hier - nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 177 ff.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 2 O 103/21)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit dieser weiterhin Nutzungsausfall in Höhe von 210 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 für die Fahrzeuge B. A. (amtliches Kennzeichen N01) und B. J. (amtliches Kennzeichen N02) geltend macht, gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und sie im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
A. Die Berufung ist bereits mangels hinreichender Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO) unzulässig, soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich der Fahrzeuge B. A. und B. J. weiterverfolgt.
Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Die Berufung ist deshalb unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht angreift. Nur für den nicht begründeten Teil ist die Berufung dann unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig (BGH Beschl. v. 24.11.2020 - VI ZB 57/20, juris Rn. 11).
Der Kläger hat das Urteil, soweit es zu seinen Lasten die Klage abweist, in vollem Umfang angegriffen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Antrag zu 1 im Schriftsatz vom 19.09.2024 (eGA II-9...