Leitsatz (amtlich)
Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen.
Normenkette
FamFG § 113 I 1; ZPO § 281
Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen 12 F 193/24)
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund.
Gründe
I. Der in A wohnhafte Antragsteller begehrt mit seinem - der Antragsgegnerin unter ihrer Wohnanschrift in B am 22.3.2024 zugestellten - Antrag die Scheidung der zwischen den Beteiligten am 9.9.2021 geschlossenen Ehe, nachdem sich die Eheleute am 1.9.2022 voneinander getrennt haben.
Mit den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 12.3.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, bei welchem der Antragsteller seinen Antrag anhängig gemacht hat, die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit bestünden, da die Antragsgegnerin in B lebe und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung des Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt. Sodann hat es sich auf Antrag des Antragstellers mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.3.2024 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom selben Tage das Amtsgericht - Familiengericht - Unna verwiesen.
Auf Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 26.3.2024 haben beide Beteiligte schriftsätzlich mitgeteilt, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien und dass die gemein...