Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsverwahrung. Altfall. Fortdauer. Erledigung. psychische Störung. Persönlichkeitsstörung. Persönlichkeitsakzentuierung
Normenkette
StGB § 67d Abs. 3; EGStGB Art. 316 Abs. 2 S. 2; ThUG § 1
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 StVK 86/22)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. September 1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in zwei Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Die Freiheitsstrafe wurde vom 26. Februar 1996 bis zum 28. August 2004 vollstreckt. Daran schloss sich bis zum 28. August 2011 die Vollstreckung einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund eines Urteils des Landgerichts Kleve vom 11. Juni 2002 an. Ab dem 29. August 2011 wurde die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer am 15. September 2020 über die Unterbringungsfortdauer entschieden. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wurde ab dem 11. August 2021 zur Vollstreckung einer weiteren eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 26. Februar 2019 unterbrochen. Am 10. Februar 2023 wurde der Verurteilte in die JVA C verlegt. Seit dem 11. Februar 2023 wird die Sicherungsverwahrung erneut vollst...