Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsmedikation. Untersuchungshaft. gesetzliche Grundlage. Zulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage von § 28 UVollzG NRW erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2; UVollzG NW § 28; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 Ks 39/15)
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 29. September 2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom selben Tage in Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 22. September 2015 gegen 22:30 Uhr in X einen anderen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Eine entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 05. Dezember 2015 hat die 2. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 02. Februar 2016 zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 17. März 2016 begonnen. Insgesamt sind neun Verhandlungstage anberaumt.
Die Untersuchungshaft wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt I und nachfolgend in der Justizvollzugsanstalt C-C vollzogen. In der Zeit vom 27. Januar 2016 bis zum 23. Februar 2016 befand sich der Angeklagte im Justizvollzugskrankenhaus des Landes Nordrhein-Westfalen in G. Dort wurde der Angeklagte auf der psychiatrischen Abteilung (Station 5 B) stationär behandelt.
Am 10. Februar 2016 hat der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses unter Hinweis auf eine ärztli...