Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 01 O 310/19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 05.05.2023 (1 O 310/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.610,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) um den Ersatz von Kosten für einen Änderungsantrag sowie erstinstanzlich hilfswiderklagend geltend gemachte Ansprüche, insoweit insbesondere um die Frage, inwiefern diese Ansprüche klägerseits anerkannt worden sind oder nicht.
Der Kläger nahm die Beklagten aufgrund fehlerhafter steuerlicher Beratung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) war für den Kläger und dessen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ausgliederung des Vermögens des Einzelunternehmens "U. e.K." auf die S. GmbH, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Kläger ist, tätig; die Übertragung hatte zu Buchwerten erfolgen sollen. Aufgrund der - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen einer Außenprüfung bei dem Einzelunternehmen 2017 ging das zuständige Finanzamt T. davon aus, dass dem Kläger aufgrund eines nicht rechtzeitig gestellten Antrags auf Buchwertübertragung ein zu versteuernder Einbringungs-/Veräußerungsgewinn in Höhe von 60.000,00 EUR entstanden sei. Gleichzeitig blieb es bei einer Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos der S. GmbH zum 31.12.2015 auf 0,00 EUR, obwohl dieses nach der gescheiterten Übertragung nach Buchwerten auf 60.000,00 EUR hätte festgestellt werden müssen. Der Klägervertreter stellte für die S. GmbH einen Abänderungsantrag nach § 164 AO bzgl. der Feststellung des Einlagenkontos, der jedoch al...