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OLG Hamm Beschluss vom 15.05.2025 - 1 WF 50/25

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Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 343 F 2520/24)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 13.3.2025 abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Verfahrenswert von bis zu 5.000 EUR der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht und zunächst einen antragsgemäßen Versäumnisbeschluss erwirkt.

Der Antragsgegner hat Einspruch eingelegt und geltend gemacht, er sei zwar der rechtliche, aber, wie "allen Beteiligten" bekannt sei, nicht der leibliche Vater des unterhaltsberechtigten Kindes, weshalb die Rechtsverfolgung eine sittenwidrige Schädigung ihm gegenüber darstelle. Darüber hinaus befinde er sich in der "Privatschuldnerinsolvenz".

Daraufhin hat der Antragsteller den Antrag wegen des bereits am 22.3.2024 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens des Antragsgegners zurückgenommen und die Beteiligten haben widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Dieser sei durch die Rücknahme seines Antrags, nachdem sich seine Unzulässigkeit durch die vorangegangene Insolvenzeröffnung herausgestellt habe, vollständig unterlegen. Anlass zur Antragstellung habe der Antragsgegner nicht gegeben; dass er es während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei seinem Insolvenzantrag versäumt habe, die Forderungen des Antragstellers anzugeben, rechtfertige keine abweichende Ermessensentscheidung. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe gebe es keine Verpflicht...

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