Leitsatz (amtlich)
1. Unzulässigkeit einer Beschwerde, die mangels eines bestimmten Sachantrags nicht innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden ist.
2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 EUR monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen wird regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt wird.
3. Zur Ermittlung eines konkreten Bedarfs und zum Entfall einzelner Bedarfspositionen.
Normenkette
BGB § 1361; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 287; ZPO § 520 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 112 F 2264/21)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des am 06.09.2024 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengericht - Dortmund (Az. 112 F 2264/21) und unter Abweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, an die Antragstellerin
a) rückständigen Trennungsunterhalt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2025 in Höhe von insgesamt 137.028 EUR, hiervon 110.998 EUR als Elementarunterhalt und 26.030 EUR als Altersvorsorgeunterhalt
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 5.373,22 EUR seit dem 01.01.2021,
aus weiteren 8.275,24 EUR seit dem 01.01.2022,
aus weiteren 8.153,91 EUR seit dem 01.01.2023,
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