Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 1 O 122/21)
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Dem Kläger stehen wegen des von ihm behaupteten Unfallereignisses vom 00.00.2021 im Kreuzungsbereich der A.-straße und der J.-straße in Z. Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a, 47
StrWG NRW, § 1 Abs. 2 StrReinG NRW - als der einzig in Betracht kommenden Anspru...