Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 33n StVK 43/24 Vollz)
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist nicht schuldhaft versäumt hat (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO).
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich in Strafhaft in der JVA N..
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2024, am 20.02.2024 bei dem Landgericht Aachen eingegangen, begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit des für den 16.02.2024 angeordneten Einschlusses, der in sämtlichen Hafthäusern aus organisatorischen Gründen erfolgte. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Einschluss eine Absonderung darstelle, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 80 StVollzG NRW als Disziplinarmaßnahme zulässig sei und einen vorsätzlichen Pflichtverstoß voraussetze. Ein Fehlverhalten sei ihm aber weder vorgeworfen, noch eröffnet worden. Die Maßnahme stelle - wie auch weitere - einen Racheakt der Anstalt dar, da er sich bereits zuvor gegen Missstände gewehrt habe, was zu schikanösem Verhalten der Vollzugsbediensteten ihm gegenüber geführt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss, dem Betroffenen am 05.04.2024 zugestellt, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung "zurückgewiesen". In den Beschlussgründen stellt die Strafvollstreckungskammer unter näheren Ausführungen zunächst darauf ab, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da das Rechtsschutzb...