Leitsatz (amtlich)
Zu einer Ausschlussfrist für die zurückliegende Zeit bei später Meldung des Versicherungsfalls an den Versicherer: Beweis für schuldloses Verhalten vom Versicherungsnehmer nicht geführt.
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 96/23)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von BU-Renten und Rückzahlung geleisteter Beiträge für den Zeitraum 01.03.2020 bis einschließlich 30.11.2021 in Höhe von insgesamt 12.673,71 EUR gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 03.02.2025 (Bl. 117 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz) greifen nicht durch. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BUZ für den in Rede stehenden Zeitraum wegen einer verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles ausgeschlossen sind; die Klägerin hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie kein Verschulden an der verspäteten Anzeige trifft.
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 BUZ ist für den Fall einer Meldung des Versicherungsfalles später als 12 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eine - wirksame - Ausschlussfrist vereinbart. Der teilweise Anspruchsverlust für zurückliegende Zeiträume, der Ansprüche für die Zukunft unberüh...