Leitsatz (amtlich)
In der Kaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der entstandene Schaden einem von ihm konkret dargestellten Unfall zugeordnet werden kann. Der Nachweis ist nicht schon erbracht, wenn die in Rede stehenden Schäden nur durch einen bedingungsgemäßen Unfall, möglicherweise an anderem Ort und unter anderen Umständen, entstanden sein können. Denn ein solches anderes Unfallereignis wäre nicht Gegenstand des Rechtsstreits und der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 93/22)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die auf Leistungen aus der bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis dafür, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 00.11.2021 im Bereich der Anschlussstelle R. in Fahrtrichtung T. den behaupteten Unfall hatte, nicht erbracht.
1. Ein positives Beweisergebnis setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.01.2012, IV ZR 116/11, juris Rn. 9 m.w.N.). In der Vollkaskoversicherung obliegt der Nachweis ein...