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OLG Hamm Beschluss vom 07.11.2024 - 20 U 106/24

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Ermöglichens der Benutzung eines Fahrzeugs eines Pflegedienstes durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis (hier verneint).

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 428/23)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verweist, hat das Landgericht die Klage des Versicherers auf Rückzahlung der wegen eines Kaskoschadens geleisteten Entschädigung abgewiesen. Die Leistungspflicht der Klägerin war nicht herabgesetzt oder ausgeschlossen. Ein grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verstoß des beklagten Versicherungsnehmers gegen seine Obliegenheit gemäß Nr. D.1.1.3 AKB, das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen zu lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, kann nicht festgestellt werden. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Die Berufungsbegründung zieht die landgerichtlichen Feststellungen zu den Gründen, warum der Beklagte das versicherte Fahrzeug einem Fahrer überließ, der nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, nicht in Zweifel. Im Gegenteil legt die Berufungsbegründung der Klägerin ausdrücklich die Anga...

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