Leitsatz (amtlich)
1. Besteht für einen Grundstückseigentümer keine tatsächliche Möglichkeit, das Übergreifen eines Brandes vom Nachbargrundstück zu verhindern, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (im Anschluss an BGH Urt. v. 23.3.2023 - V ZR 97/21, NJW-RR 2023, 1252 Rn. 23; BGH Urt. v. 18.12.2020 - V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 7; BGH Urt. v. 9.2.2018 - V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 5).
2. Richtiger Anspruchsgegner als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist dabei aber - wie hier - nicht immer der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern unter Umstände auch ausschließlich der Grundstücksmieter (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.12.2020 - V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 9 ff.; BGH Urt. v. 9.2.2018 - V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 6 ff.).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 830 Abs. 1 S. 2; BGB § 862 Abs. 1; BGB analog § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 11 O 155/23)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 27b ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-27b ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
1. Es besteht kein Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar kommt eine solcher Anspruch vorliegend grundsätzlich in Betracht, indes jedenfalls nicht gegen den Beklagten.
a) ...