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OLG Hamm Beschluss vom 05.12.2024 - 3 ORs 66/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

verbundenes Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche. Revision des Erwachsenen. Urteilsaufhebung. Zurückverweisung. Jugendkammer als Berufungskammer. allgemeine kleine Strafkammer

Leitsatz (amtlich)

In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision - wie im vorliegenden Fall - ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht zurückzuverweisen.

Normenkette

StPO § 355; StPO § 354 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 3; JGG § 41

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 04 NBs 51/23)

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 05. September 2023 wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten vom 11. September 2023 hat die 4. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bielefeld mit Urteil vom 25. Juni 2024 verworfen. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verte...

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