Leitsatz (amtlich)
1. Werbung, die für den Fall des Kaufs von Produkten Werbegaben verspricht, ist auch dann als produktbezogen anzusehen, wenn die Werbung die Werbegaben als Teil eines Kundenbindungssystems (hier: PAYBACK) darstellt, an dem der Werbende beteiligt ist.
2. Die im Fall einer Publikumswerbung für preisgebundene Arzneimittel geltende Wertgrenze für eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Höhe von 1,00 EUR ist nicht auf den Fall einer Publikumswerbung für nicht preisgebundene Heilmittel, insbesondere Medizinprodukte, zu übertragen. Wegen des in diesen Fällen bereits möglichen Preiswettbewerbs und der allgemeinen Preissteigerung ist eine gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu verhindernde Lenkungswirkung vielmehr erst bei einem Wert von mehr als 5,00 EUR zu befürchten.
Normenkette
HeilMWerbG § 7
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.05.2021; Aktenzeichen 312 O 306/19)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 17.07.2025; Aktenzeichen I ZR 43/24)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2021, Az. 312 O 306/19, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte damit zu werben, dass bei jedem Einkauf im Falle der Vorlage einer PAYBACK-Karte beim Bezahlen pro einem Euro Umsatz ein PAYBACK-Punkt gutgeschrieben wird,
und/oder
die Gutschrift dieser Punkte...